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Der Versteigerungstermin: Ablauf vom Aufruf bis zum Zuschlag

Klaava Redaktion·27. August 2026·9 Min. Lesezeit
Der Versteigerungstermin: Ablauf vom Aufruf bis zum Zuschlag

Der Versteigerungstermin dauert oft weniger als eine Stunde, und in dieser Stunde fallen alle Entscheidungen. Wer zum ersten Mal in einem Sitzungssaal sitzt, unterschätzt regelmäßig zwei Dinge: wie schnell der formale Teil vorbei ist und wie wenig Zeit danach bleibt, um die Sicherheitsleistung zu organisieren. Dieser Artikel geht den Termin in der Reihenfolge durch, in der er tatsächlich abläuft.

Wie läuft ein Versteigerungstermin ab?

Der Termin gliedert sich in vier Abschnitte: den Bekanntmachungsteil, in dem das Gericht alle Grundlagen verliest, die Bietstunde von mindestens 30 Minuten, die Verhandlung über den Zuschlag und schließlich den Zuschlagsbeschluss. Geleitet wird der Termin in aller Regel von einem Rechtspfleger. Der Termin ist öffentlich, jeder darf zuhören.

AbschnittRechtsgrundlageWas passiert
1. Bekanntmachungsteil§ 66 ZVGVerlesung von Grundbuch, Ansprüchen, Verkehrswert, geringstem Gebot und Versteigerungsbedingungen
2. Bietstunde§ 73 ZVGGebote, mindestens 30 Minuten ab der Aufforderung
3. Verhandlung über den Zuschlag§ 74 ZVGAnwesende Beteiligte werden angehört
4. Zuschlagsbeschluss§ 87 ZVGVerkündung im Termin oder in einem Verkündungstermin binnen einer Woche

Abschnitt 1: Der Bekanntmachungsteil

Zu Beginn stellt das Gericht nach § 66 ZVG die Grundlagen fest und verliest sie: den Grundbuchinhalt, die betreibenden Gläubiger und ihre Ansprüche, den Zeitpunkt der Beschlagnahme, den festgesetzten Verkehrswert, eingegangene Anmeldungen sowie das geringste Gebot und die Versteigerungsbedingungen. Danach weist es auf den Ausschluss weiterer Anmeldungen hin und fordert zur Abgabe von Geboten auf.

Der wichtigste Satz für Bieter

Achten Sie auf die Passage zu den bestehen bleibenden Rechten. Ihr Gebot ist ein Bargebot: Es umfasst nur den Betrag, den Sie in Geld zahlen. Rechte, die nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben, etwa ein Wohnrecht oder ein Nießbrauch, übernehmen Sie zusätzlich. Wirtschaftlich zahlen Sie also Bargebot plus den Wert der übernommenen Rechte. Was das konkret bedeutet, erklärt der Beitrag zu Wohnrecht und Nießbrauch.

Wer den Termin leitet

In den meisten Fällen ist es ein Rechtspfleger, nicht ein Richter. Er verliest, nimmt Gebote entgegen, entscheidet über deren Wirksamkeit und verkündet am Ende den Zuschlagsbeschluss. Fragen zum Verfahrensablauf beantwortet er vor Beginn des Termins; inhaltliche Beratung zum Objekt darf er nicht leisten.

Abschnitt 2: Die Bietstunde und ihre 30-Minuten-Regel

Zwischen der Aufforderung zur Abgabe von Geboten und dem Schluss der Versteigerung müssen nach § 73 Abs. 1 ZVG mindestens 30 Minuten liegen. Die Versteigerung läuft darüber hinaus so lange weiter, bis trotz Aufforderung des Gerichts kein Gebot mehr abgegeben wird. Das letzte Gebot verkündet das Gericht durch dreimaligen Aufruf.

Die 30 Minuten sind eine Mindestdauer, keine Höchstdauer. In der Praxis passiert häufig nichts in den ersten 25 Minuten, und die entscheidenden Gebote fallen kurz vor Schluss. Wer nach zehn Minuten Stille den Saal verlässt, verpasst die eigentliche Versteigerung.

Wie ein Gebot abgegeben wird

Gebote werden mündlich abgegeben und zu Protokoll genommen. Sie gelten immer als Bargebot in voller Höhe, nicht als Aufschlag auf ein vorheriges Gebot. Bieten Sie als Vertreter für eine andere Person oder für eine Gesellschaft, brauchen Sie eine öffentlich beglaubigte Vollmacht: Nach § 71 Abs. 2 ZVG weist das Gericht das Gebot sonst zurück, sofern die Vertretungsmacht nicht offenkundig ist. Eine formlose Vollmacht auf Papier genügt nicht.

Die Sicherheitsleistung: 10 Prozent, sofort

Ein Beteiligter, dessen Recht bei Nichterfüllung des Gebots beeinträchtigt würde, kann nach § 67 Abs. 1 ZVG Sicherheit verlangen, und zwar nur sofort nach Abgabe des Gebots. Die Höhe beträgt nach § 68 Abs. 1 ZVG ein Zehntel des Verkehrswerts. Wer die Sicherheit nicht sofort erbringen kann, verliert das Gebot.

Entscheidend ist die Form. § 69 ZVG schließt Barzahlung ausdrücklich aus. Zulässig sind:

MittelBedingung
Bundesbankscheck oder Verrechnungsscheckfrühestens drei Werktage vor dem Termin ausgestellt, zahlbar bei einem im Inland zugelassenen Kreditinstitut
Bankbürgschaftunbefristet, unbedingt und selbstschuldnerisch, Erfüllung im Inland
Vorabüberweisung an die GerichtskasseGeld muss vor dem Termin eingegangen sein, Nachweis mitbringen

Wer ohne eines dieser Mittel erscheint, kann zwar bieten, verliert das Gebot aber in dem Moment, in dem ein Beteiligter Sicherheit verlangt. Die Details und die typischen Fehler stehen im Beitrag zur Sicherheitsleistung.

Abschnitt 3: Die Verhandlung über den Zuschlag

Nach dem Schluss der Versteigerung hört das Gericht nach § 74 ZVG die anwesenden Beteiligten zum Zuschlag an. Hier entscheidet sich, ob das Meistgebot den Zuschlag bekommt oder ob eine der gesetzlichen Wertgrenzen greift. Für Sie als Meistbietenden ist das der unangenehmste Teil des Termins, weil Sie darauf keinen Einfluss mehr haben.

Zwei Grenzen sind im ersten Termin relevant:

  • Die 5/10-Grenze (§ 85a ZVG): Bleibt das Meistgebot unter 50 Prozent des Verkehrswerts, versagt das Gericht den Zuschlag von Amts wegen.
  • Die 7/10-Grenze (§ 74a ZVG): Liegt es unter 70 Prozent, kann ein berechtigter Gläubiger die Versagung beantragen. Ohne Antrag bleibt es beim Zuschlag.

In einem späteren Termin entfallen beide Grenzen. Wie Sie das in eine Bietstrategie übersetzen, zeigt der Beitrag Erfolgreich bieten; die Rechenlogik hinter dem geringsten Gebot erklärt der Beitrag zum Mindestgebot.

Abschnitt 4: Der Zuschlag und was danach passiert

Der Zuschlag ist nach § 81 Abs. 1 ZVG dem Meistbietenden zu erteilen. Der Beschluss wird nach § 87 ZVG entweder im Versteigerungstermin selbst verkündet oder in einem sofort zu bestimmenden Verkündungstermin, der nicht über eine Woche hinaus liegen soll. Mit dem Zuschlag wird der Ersteher nach § 90 Abs. 1 ZVG Eigentümer des Grundstücks.

Das ist der Punkt, den viele unterschätzen: Das Eigentum geht mit dem Zuschlagsbeschluss über, nicht mit der Zahlung und nicht mit der Grundbucheintragung. Ab diesem Moment tragen Sie Lasten und Risiken des Objekts. Das Bargebot ist nach § 49 Abs. 2 ZVG vom Zuschlag an zu verzinsen und vor dem Verteilungstermin zu zahlen, in dem das Gericht den Erlös an die Gläubiger verteilt. Die Sicherheitsleistung wird dabei angerechnet.

Was danach an Kosten anfällt, von der Grunderwerbsteuer bis zu den Gerichtskosten, steht im Beitrag zu den Nebenkosten. Sitzt noch jemand im Objekt, ist der Beitrag zur Räumung der nächste Schritt.

Wann Termine stattfinden und wie oft sie sich verschieben

Versteigerungstermine sind fast ausnahmslos Vormittagstermine. Von den 3.194 kommenden Terminen mit Uhrzeitangabe im Klaava-Bestand starten 90,7 Prozent zwischen 8 und 11 Uhr. Häufigste Startzeit ist 10:00 Uhr mit 26,9 Prozent, dicht gefolgt von 09:00 Uhr mit 25,5 Prozent. Stichtag: 25.08.2026.

Klaava ist eine deutsche Plattform für Zwangsversteigerungstermine und wertet die zugehörigen Gerichtsunterlagen automatisiert aus. Drei Beobachtungen aus dem aktuellen Bestand von 3.195 kommenden Terminen an 418 Amtsgerichten:

  • Termine verschieben sich häufig. Bei 743 der 3.195 Termine, also 23,3 Prozent, hat sich das Termindatum seit der ersten Erfassung mindestens einmal geändert. Prüfen Sie das Datum kurz vor der Anreise erneut. Warum ein Termin ganz ausfallen kann, erklärt der Beitrag zur Verfahrenseinstellung.
  • Ein Gerichtstag kann mehrere Objekte umfassen. An 21,1 Prozent der 2.569 Gerichtstage steht mehr als ein Objekt an, in der Spitze acht an einem einzigen Tag. Ihr Objekt ist dann eventuell nicht das erste, und die Wartezeit kann lang werden.
  • Planen Sie den halben Tag ein. Bekanntmachungsteil, mindestens 30 Minuten Bietzeit und die Verhandlung über den Zuschlag summieren sich, und bei mehreren Objekten verschieben sich die Aufrufe.

Welche Termine an Ihrem Amtsgericht anstehen, sehen Sie auf der Objektkarte oder in der Übersicht nach Amtsgerichten und Bundesländern.

Was Sie zum Termin mitbringen

Die Pflichtliste ist kurz, aber es gibt keine Kulanz, wenn etwas fehlt:

  1. Gültiger Personalausweis oder Reisepass. Ohne Legitimation wird Ihr Gebot zurückgewiesen.
  2. Sicherheitsleistung in zulässiger Form nach § 69 ZVG, in Höhe von 10 Prozent des Verkehrswerts.
  3. Öffentlich beglaubigte Vollmacht, falls Sie für eine andere Person oder eine Gesellschaft bieten, bei Gesellschaften zusätzlich ein aktueller Handelsregisterauszug.
  4. Ihr Maximalgebot, schriftlich notiert. Die wirksamste Selbstdisziplin im Saal ist eine Zahl, die Sie vorher aufgeschrieben haben.
  5. Auszug aus dem Gutachten mit Ihren Notizen zu bestehen bleibenden Rechten und Abschlägen.

Häufige Fragen zum Versteigerungstermin

Wie lange dauert ein Versteigerungstermin? Nach § 73 Abs. 1 ZVG müssen zwischen der Aufforderung zur Gebotsabgabe und dem Schluss der Versteigerung mindestens 30 Minuten liegen. Zusammen mit dem Bekanntmachungsteil und der Verhandlung über den Zuschlag dauert ein Termin meist 45 bis 90 Minuten. Bei mehreren Objekten an einem Gerichtstag kann sich der Aufruf deutlich verzögern.

Kann ich einfach zuschauen, ohne zu bieten? Ja. Der Versteigerungstermin ist öffentlich, und Zuhörer müssen sich weder anmelden noch legitimieren. Für den ersten Termin ist genau das die beste Vorbereitung: einmal ohne eigenes Geld im Saal sitzen und den Ablauf mitverfolgen.

Was passiert, wenn ich die Sicherheitsleistung nicht dabeihabe? Sie dürfen bieten, verlieren das Gebot aber, sobald ein Beteiligter nach § 67 ZVG Sicherheit verlangt und Sie sie nicht sofort erbringen. Barzahlung ist nach § 69 ZVG ausgeschlossen. Bringen Sie deshalb immer einen Bundesbankscheck, eine Bankbürgschaft oder den Nachweis einer Vorabüberweisung mit.

Wann bin ich Eigentümer der Immobilie? Mit der Verkündung des Zuschlagsbeschlusses. Nach § 90 Abs. 1 ZVG wird der Ersteher durch den Zuschlag Eigentümer des Grundstücks, unabhängig von der Zahlung und von der späteren Grundbucheintragung. Ab diesem Moment tragen Sie Nutzen, Lasten und Risiko.

Kann der Termin kurzfristig ausfallen? Ja. Das Verfahren kann bis zuletzt eingestellt oder der Termin aufgehoben werden, etwa wenn der Schuldner zahlt oder ein Gläubiger den Antrag zurücknimmt. Im Klaava-Bestand hat sich bei 23,3 Prozent der kommenden Termine das Datum seit der Ersterfassung geändert. Prüfen Sie den Termin am Vortag.

Muss ich das Gebot sofort bezahlen? Nein. Fällig ist das Bargebot vor dem Verteilungstermin, in dem der Erlös an die Gläubiger verteilt wird. Verzinst wird es aber nach § 49 Abs. 2 ZVG bereits ab dem Zuschlag. Die Finanzierung sollte deshalb vor dem Termin stehen, siehe Finanzierung einer Zwangsversteigerung.


Den Gesamtablauf vom Gerichtsbeschluss bis zum Eigentumsübergang erklärt Wie funktioniert eine Zwangsversteigerung. Wie Sie Ihr Maximalgebot herleiten, zeigt Erfolgreich bieten.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine Rechtsberatung durch einen zugelassenen Rechtsanwalt.

Klaava

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