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Sicherheitsleistung bei Zwangsversteigerungen: Die 10-Prozent-Kaution erklärt

Klaava Redaktion·15. Mai 2026·4 Min. Lesezeit

Wer bei einer Zwangsversteigerung mitbieten möchte, muss vorab eine Sicherheitsleistung erbringen. Ohne sie darf das Gericht ein Gebot nicht annehmen. Die Höhe, die akzeptierten Zahlungsmittel und die Konsequenzen bei Nichtzahlung sind gesetzlich in § 67 ZVG geregelt und für jeden Bieter zwingend relevant.

Was ist die Sicherheitsleistung bei Zwangsversteigerungen?

Die Sicherheitsleistung ist eine Pflichtkaution, die Bieter vor dem Versteigerungstermin oder spätestens bei Abgabe des ersten Gebots nachweisen müssen. Sie beträgt 10 Prozent des gerichtlich festgesetzten Verkehrswerts des Objekts. Gebote ohne nachgewiesene Sicherheit werden vom Gericht nicht angenommen.

Wie hoch ist die Sicherheitsleistung?

Die Sicherheitsleistung berechnet sich ausschließlich nach dem Verkehrswert, nicht nach dem tatsächlichen Meistgebot. Das bedeutet: Auch wenn ein Objekt später für 50 Prozent des Verkehrswerts ersteigert wird, bleibt die Sicherheit bei 10 Prozent des Verkehrswerts.

VerkehrswertSicherheitsleistung (10 %)
100.000 Euro10.000 Euro
200.000 Euro20.000 Euro
350.000 Euro35.000 Euro
500.000 Euro50.000 Euro

Den Verkehrswert des Objekts findet man im Gutachten, das das Gericht in Auftrag gegeben hat. Wie man ein solches Gutachten liest und interpretiert, erklärt unser Artikel Gutachten lesen und verstehen.

Welche Zahlungsmittel werden akzeptiert?

Das Gesetz akzeptiert für die Sicherheitsleistung folgende Mittel:

  1. Verrechnungsschecks der Deutschen Bundesbank (Bundesbankschecks): Besonders sicher, da von der Bundesbank ausgestellt
  2. Bestätigte Bankschecks (von deutschen Kreditinstituten): Die Bank bestätigt die Deckung zum Zeitpunkt der Ausstellung
  3. Echtzeitüberweisung auf das Gerichtskonto: Muss vor Terminbeginn auf dem Konto des Amtsgerichts eingegangen sein; klassische Überweisungen sind zu langsam
  4. Bankbürgschaft eines deutschen Kreditinstituts: Schriftliche Bürgschaft, die das Gericht akzeptiert

Nicht akzeptiert werden in aller Regel:

  • Bargeld
  • Normale Überweisungen (zu langsam, kein Eingang garantiert)
  • Kreditkarten
  • Schecks ohne Bankbestätigung

Wann muss die Sicherheit vorgelegt werden?

Die Sicherheitsleistung muss spätestens bei Abgabe des ersten Gebots nachgewiesen sein. In der Praxis empfiehlt es sich, sie bereits bei Beginn des Termins vorzulegen. Das Gericht prüft sie und bestätigt die Bietfähigkeit des Bieters.

Was passiert mit der Sicherheitsleistung nach dem Termin?

Der Verbleib der Sicherheit hängt davon ab, ob der Bieter den Zuschlag erhält und ob er anschließend zahlt:

Wenn der Bieter nicht den Zuschlag erhält

Die Sicherheit wird vollständig zurückgegeben. Das Gericht gibt sie unmittelbar nach Erteilung des Zuschlags an den Meistbietenden zurück oder überweist sie zurück.

Wenn der Bieter den Zuschlag erhält und zahlt

Die Sicherheit wird auf das Meistgebot angerechnet. Der Ersteher zahlt also nur die Differenz zwischen Meistgebot und bereits geleisteter Sicherheit.

Wenn der Bieter den Zuschlag erhält und nicht zahlt

Das Gericht behält die Sicherheitsleistung ein. Sie dient als Schadensersatz für die Gläubiger. Zusätzlich muss ein neuer Versteigerungstermin angesetzt werden. Der säumige Bieter haftet für den Differenzschaden, wenn das Objekt beim Folgetermin zu einem niedrigeren Preis versteigert wird.

Praktische Hinweise für Bieter

Wer erstmals an einer Zwangsversteigerung teilnimmt, sollte folgende Punkte beachten:

  • Früh klären: Welche Bankverbindung hat das Amtsgericht? Die Kontoverbindung steht in der Terminsbekanntmachung oder kann beim Gericht erfragt werden
  • Scheck rechtzeitig besorgen: Bestätigte Bankschecks brauchen meist einen Werktag Vorlaufzeit bei der Hausbank
  • Betrag korrekt berechnen: Verkehrswert aus dem Gutachten nehmen, nicht den erwarteten Kaufpreis
  • Quittung aufbewahren: Das Gericht stellt eine Empfangsbestätigung aus; diese ist Grundlage für die Rückgabe

Häufige Fragen zur Sicherheitsleistung

Kann ich ohne Sicherheitsleistung trotzdem zuhören? Ja. Der Versteigerungstermin ist öffentlich. Zuhörer und Beobachter ohne Sicherheitsleistung dürfen teilnehmen, können aber kein Gebot abgeben. Das ist eine gute Möglichkeit, das Verfahren kennenzulernen, bevor man selbst bietet.

Was passiert, wenn ich die Sicherheit vergesse? Das Gericht nimmt kein Gebot von Ihnen an. Sie können den Termin beobachten, aber nicht mitbieten. Es gibt keine Ausnahmeregelung oder Nachfrist.

Kann ich die Sicherheitsleistung finanzieren? Die Sicherheitsleistung muss aus eigenen Mitteln oder durch eine Bankbürgschaft erbracht werden. Sie kann nicht durch einen Kredit finanziert werden, der erst nach dem Termin ausgezahlt wird. Wer plant, über Fremdkapital zu finanzieren, sollte dies im Vorfeld mit seiner Bank klären. Mehr dazu erklärt unser Artikel zur Finanzierung bei Zwangsversteigerungen.

Kann die Sicherheitsleistung höher oder niedriger als 10 Prozent sein? Nein. Die Höhe ist gesetzlich auf 10 Prozent des Verkehrswerts festgesetzt (§ 67 ZVG). Das Gericht kann sie weder erhöhen noch verringern.


Den genauen Ablauf eines Versteigerungstermins erklärt Wie funktioniert eine Zwangsversteigerung. Was beim Bieten taktisch zu beachten ist, beschreibt Erfolgreich bieten bei Zwangsversteigerungen.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine Rechtsberatung durch einen zugelassenen Rechtsanwalt.

Klaava

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