Hochstraße 20, 45529 Winz-Baak, Nordrhein-Westfalen
Termin
20. November 2026
11:00 Uhr
Nicht verfügbar
Der Verkehrswert liegt für dieses Objekt noch nicht vor.
Versteigerungstermin
20. November 2026 · 11:00 Uhr
Amtsgericht
Versteigerungsort
Amtsgericht Hattingen, Hauptgebäude, Bahnhofstr. 9, 45525 Hattingen, Etage E, Sitzungssaal 1
Aktenzeichen
0012 K 0011/2024
Nächste Schritte
Freitag, 13. November 2026
Alternativ: Verrechnungsscheck oder Bankbürgschaft im Termin (§ 69 ZVG)
Freitag, 20. November 2026
ca. Januar 2027
Frist wird vom Gericht festgelegt, ca. 6 Wochen nach Zuschlag
Dokumente
Amtliche Unterlagen des Gerichts, frei abrufbar.
Klaava Pro wertet sie für dich aus: Zustand, Mängel, Grundbuch und Wertermittlung.
Das ZVG-Portal zeigt Verfahrensseiten nur im eigenen Auftritt an, deshalb führt dieser Weg über Klaava.
Die Daten stammen von zvg-portal.de, dem amtlichen Portal der Bundesländer.
Kaufnebenkosten
Für dieses Objekt ist noch kein Verkehrswert festgesetzt. Ohne ihn lassen sich weder Wertgrenzen noch Kaufnebenkosten berechnen.
Das Amtsgericht setzt den Verkehrswert vor dem Termin fest. Er steht dann in der amtlichen Bekanntmachung.
Objektart
Einfamilienhaus
Ort
45529 Winz-Baak
Laut Wertgutachten ist das Grundstück mit einem freistehendem, voll unterkellerten, eingeschossigen, teilweise zweigeschossigen Einfamilienwohnhaus, Baujahr ca. 1959 bebaut. Das Grundstück ist ein Hinterliegergrundstück und wird über eine private Wegefläche erschlossen. Hier sind drei Miteigentumsanteile zu je 1/3-Anteil an der Verkehrsfläche zugeordnet.
Der Zugang zum Gebäude erfolgt über eine nicht barrierefreie Eingangstreppe mit zwei Treppenstufen.
Es kann nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden, dass im Bereich des Grundstücks nicht verzeichneter Uraltbergbau oder widerrechtlicher Abbau Dritter in geringer Tiefe unter der Geländeoberfläche stattgefunden hat. Falls dies der Fall war, könnte das auch heute noch zu einem Absenken bis hin zum Einstürzen der Tagesoberfläche führen (Tagesbruchgefahr).
Die Einliegerwohnung im Keller-/Untergeschoss wurde bis auf begonnene Rohbauarbeiten nicht fertiggestellt. Eine Baugenehmigung für den Umbau von einem Einfamilien- in ein Zweifamilienwohnhaus sowie der Neubau einer Doppelgarage datiert von Juli 2021 und ist damit erloschen. Der geplante Anbau und der geplante Neubau der Doppelgarage sind nicht realisiert worden. Ebenso wie die Herstellung der Außenanlagen.
Im Kellergeschoss sind neun Kellerräume, 1 WC-Raum, 1 Heizungskeller, Flur.
Im Kellergeschoss war eine Wohnung mit einer Wohnfläche von rd. 76 m² geplant.
Im Erdgeschoss ist eine Wohnfläche von rd. 218 m², bestehend aus Diele mit Garderobe, Gäste-WC, Flur, Raum (Mädchen), 2 Bäder, 2 Kinderzimmer, Küche + Speisekammer, Zwischenflur, Essraum, Wohnraum, Arbeitsraum.
Im Obergeschosss ist eine Wohnfläche von rd. 112 m², bestehend aus Bestand, Schlafraum, Flur, Abstellraum, Sauna, Dachterrasse.
Die Wohnfläche beträgt insgesamt rd. 406 m².
An den baulichen Anlagen wurden Sanierungs-, Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt, die nicht fertiggestellt wurden. So ist z. B. die Fassade sanierungsbedürftig. Das Flachdach ist sanierungsbedürftig mit Undichtigkeiten und Folgeschäden durch Nässeeinwirkungen im Innenbereich der Räume in Erd- und Obergeschoss. Es gibt Feuchtigkeitsspuren nach Wassereinbruch im Kellergeschoss.
Die Sanitärausstattung in den Bädern fehlt.
Ein Außen-Schwimmbecken mit dazugehörender Schwimmbadtechnik ist vorhanden.
Durch gesonderem Gutachten wurden die Kosten für die Mängelbeseitigung der Bauschäden auf rd. 315.000,00 € ermittelt.
Wortlaut des Amtsgerichts aus der Terminsbestimmung.
Das Verkehrswertgutachten zu diesem Objekt liegt vor, die Auswertung steht aber noch aus. Bis dahin steht das amtliche Dokument vollständig zum Nachlesen bereit, kostenlos und ohne Konto.
Die Dokumente stehen in der Seitenspalte.
Alle Angaben ohne Gewähr. Die dargestellten Informationen wurden automatisch mithilfe von KI-Technologie aus amtlichen Dokumenten extrahiert und können unvollständig oder fehlerhaft sein. Klaava übernimmt keine Haftung für Entscheidungen, die auf Basis dieser Daten getroffen werden. Maßgeblich sind ausschließlich die amtlichen Bekanntmachungen des zuständigen Amtsgerichts und das Verkehrswertgutachten.
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