, 32469 Petershagen, Nordrhein-Westfalen
Termin
14. Oktober 2026
11:00 Uhr
Nicht verfügbar
Der Verkehrswert liegt für dieses Objekt noch nicht vor.
Versteigerungstermin
14. Oktober 2026 · 11:00 Uhr
Amtsgericht
Versteigerungsort
Amtsgericht Minden, Hauptgebäude, Königswall 8, 32423 Minden, Etage E, Sitzungssaal 223
Aktenzeichen
0053 K 0045/2025
Nächste Schritte
Mittwoch, 7. Oktober 2026
Alternativ: Verrechnungsscheck oder Bankbürgschaft im Termin (§ 69 ZVG)
Mittwoch, 14. Oktober 2026
ca. November 2026
Frist wird vom Gericht festgelegt, ca. 6 Wochen nach Zuschlag
Dokumente
Amtliche Unterlagen des Gerichts, frei abrufbar.
Klaava Pro wertet sie für dich aus: Zustand, Mängel, Grundbuch und Wertermittlung.
Das ZVG-Portal zeigt Verfahrensseiten nur im eigenen Auftritt an, deshalb führt dieser Weg über Klaava.
Die Daten stammen von zvg-portal.de, dem amtlichen Portal der Bundesländer.
Kaufnebenkosten
Für dieses Objekt ist noch kein Verkehrswert festgesetzt. Ohne ihn lassen sich weder Wertgrenzen noch Kaufnebenkosten berechnen.
Das Amtsgericht setzt den Verkehrswert vor dem Termin fest. Er steht dann in der amtlichen Bekanntmachung.
Objektart
Unbebautes Grundstück im Landschaftsschutzgebiet
Ort
32469 Windheim
Unbebautes Grundstück (989 m²) im Landschaftsschutzgebiet, div. Schuppen ohne Genehmigung erstellt.
Für die Veröffentlichung des Versteigerungstermins wurde um Weitergabe folgender Kontaktdaten gebeten: Sparkasse Lemgo Tel. 05261/214-249 Ansprechpartner: Ralf Wiebusch
Wortlaut des Amtsgerichts aus der Terminsbestimmung.
Das Verkehrswertgutachten zu diesem Objekt liegt vor, die Auswertung steht aber noch aus. Bis dahin steht das amtliche Dokument vollständig zum Nachlesen bereit, kostenlos und ohne Konto.
Die Dokumente stehen in der Seitenspalte.
Alle Angaben ohne Gewähr. Die dargestellten Informationen wurden automatisch mithilfe von KI-Technologie aus amtlichen Dokumenten extrahiert und können unvollständig oder fehlerhaft sein. Klaava übernimmt keine Haftung für Entscheidungen, die auf Basis dieser Daten getroffen werden. Maßgeblich sind ausschließlich die amtlichen Bekanntmachungen des zuständigen Amtsgerichts und das Verkehrswertgutachten.