Ottostraße 30 u.a., 46399 Bocholt, Nordrhein-Westfalen
Verkehrswert
290.000 €
Termin
13. November 2026
09:00 Uhr
290.000€
Mindestgebot: Unter 145.000 € (50 Prozent des Verkehrswerts, im Gesetz fünf Zehntel) darf der Zuschlag nicht erteilt werden. Unter 203.000 € (70 Prozent, sieben Zehntel) kann ein Beteiligter, etwa die Bank, ihn verhindern.
Versteigerungstermin
13. November 2026 · 09:00 Uhr
Amtsgericht
Versteigerungsort
Amtsgericht Bocholt, Hauptgebäude, Benölkenplatz 2, 46399 Bocholt, Etage 1, Sitzungssaal 109
Aktenzeichen
0009 K 0013/2025
Verfahren
Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft
Nächste Schritte
Freitag, 6. November 2026
Alternativ: Verrechnungsscheck oder Bankbürgschaft im Termin (§ 69 ZVG)
Freitag, 13. November 2026
ca. Dezember 2026
Frist wird vom Gericht festgelegt, ca. 6 Wochen nach Zuschlag
Dokumente
Amtliche Unterlagen des Gerichts, frei abrufbar.
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Das ZVG-Portal zeigt Verfahrensseiten nur im eigenen Auftritt an, deshalb führt dieser Weg über Klaava.
Die Daten stammen von zvg-portal.de, dem amtlichen Portal der Bundesländer.
Kaufnebenkosten
Gebotspreis
Bundesland
Gesamtinvestition
217.819 €
203.000 € Kaufpreis + 14.819 € Nebenkosten
10 % des Verkehrswertes (§ 68 ZVG). Vor dem Termin zu hinterlegen, beim Zuschlag auf das Gebot angerechnet, sonst zurück. Deshalb nicht in der Summe oben.
Kein Makler, kein Notar-Kaufvertrag. Ersparnis ggü. normalem Kauf ca. 10.292 € (~5,1 %)
Schätzwerte. Kein Rechtsanspruch.
Objektart
Zweifamilienhaus
Ort
46399 Bocholt
Laut Wertgutachten (Stichtag 08.01.2026) handelt es sich bei dem Flurstück Nr. 488 um ein mit einem freistehenden Zweifamilienhaus bebautes Grundstück. Das Haus ist zweigeschossig und unterkellert, das Dachgeschoss ist nicht ausgebaut. Wohnfläche ca. 118 m², Baujahr 1958. Der Zustand ist weitestgehend altersgerecht, es besteht allgemeiner Renovierungsbedarf. Das Flurstück Nr. 1419 ist unbebaut, wird aktuell als Garten genutzt.
Der Gesamt-Verkehrswert (290.000,00 €) entspricht nicht der Summe bei Addition der Einzelwerte der Flurstücke. Jedoch ergibt sich bei Gesamtbetrachtung der Flurstücke ein insgesamt höherer Verkehrswert, da insbesondere das Flurstück 1419 als unbebautes Hinterland-Gartengrundstück wertmäßig eine Aufwertung erfährt, wenn es gemeinsam mit dem Hausgrundstück betrachtet wird.
Wortlaut des Amtsgerichts aus der Terminsbestimmung.
Das Verkehrswertgutachten zu diesem Objekt liegt vor, die Auswertung steht aber noch aus. Bis dahin steht das amtliche Dokument vollständig zum Nachlesen bereit, kostenlos und ohne Konto.
Die Dokumente stehen in der Seitenspalte.
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